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Keitbarmutzu – oder: Mit Däubler im Park

Von Carlos A. Gebauer, Duisburg

Keitbarmutzu ist weder ein levantinisches Erbsengericht, noch ein jiddisches Kinderfest. Es ist ein Wortspiel. Oder besser gesagt: Ein das Bewusstsein erweiterndes Gedankenexperiment. Doch – Eins nach dem Anderen.

Die rechtspolitischen Debatten dieser Tage sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Anwendungsbeispiele von ganz bestimmten Menschen bevölkert werden. Jedes neue Gesetz wird geradezu unausweichlich zuerst daran gemessen, ob es auf der einen Seite für Josef Ackermann und auf der anderen Seite für eine allein erziehende Asylbewerberin mit sechs schwer erziehbaren, dialysepflichtigen Kindern mehr soziale Gerechtigkeit schaffe. Was die angelsächsische Rhetorik als den „freak case“ bezeichnet – also als den abseitigsten aller denkbaren Fälle – wird in der Alltagsdiskussion zum argumentativen Regelfall in der Normsetzung. Eine Regel, die danach nicht gleichzeitig sowohl für HIV-infizierte Drogensüchtige, als auch für die Frau von Michael Schumacher angemessen erscheint, darf mithin nicht Gesetz werden. Otto Normalverbraucher ist tot, es lebe der sexuell diskriminierte Kontingentflüchtling!

Wolfgang Däubler (NJW 2005, 402) hat dieser Debatte einen neuen Mitspieler beschert. Künftige Gesetze müssen sich in ihrer Entstehungsphase nun auch noch an dem Maßstab des Laub harkenden Strafgefangenen in einem Stadtpark messen lassen. Gesetzgebung wird damit zum intellektuellen Hindernislauf. Als neue olympische Disziplin kann sie es ohne weiteres mit dem Zehnkampf aufnehmen. Der „iron man“ war gestern, heute ist das Formulieren von Regeln die wahre Herausforderung für den ganzen Mann. Aber: Worum geht es?

Däubler empfiehlt arbeitslos gewordenen, 35-jährigen Juristen zur Aufbesserung ihres Lebensstandards einen Handtaschenraub im Park. Denn ein Strafgefangener lebe summa summarum komfortabler, als ein Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II). Nach dem Kontext Däublers will scheinen, als halte er die nun gesetzlich konstatierte Pflicht des hilfebedürftigen Juristen, nicht nur mit der Auslegung und Anwendung von Gesetzestexten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sondern unter Umständen auch mittels anderweitiger Jobs, für einen gesetzesethischen Abweg. Unbeantwortet bleibt aber die Frage: Könnte es anders gehen?

Und hier weist – endlich – Keitbarmutzu einen Weg. Denn wer je im absoluten intellektuellen Niemandsland stand, der weiß, aus heuristischen Gründen seine Gedanken frei fliegen lassen zu dürfen, um Orientierung zu finden. Bei einem solche Perspektive erweiternden Rundflug um die Lebenssituation eines Alkoholikers gewinnt man häufig erhellende Blicke aus der anderen Richtung. Der arbeitslos gewordene Jurist steht dann gleichsam nicht mehr vor der aufgehenden Sonne des Ostens und taucht Däubler in einen Erkenntnis verdunkelnden Schatten. Jetzt strahlt das Licht der Erkenntnis – ex oriente lux! – vielmehr von der anderen Seite und bietet hierdurch die neue Einsicht: Wer dem Arbeitslosen einen bestimmten Job nicht zumutet, der belastet denknotwendig spiegelbildlich alle anderen mit einer entsprechenden Zumutung vice versa. Will sagen: Wenn wir dem gesunden, gut ausgebildeten, jungen (und nicht inhaftierten) Juristen nicht zumuten, auch anders als mit Juristerei sein eigenes Brot zu verdienen, dann ist auch dies zwangsläufig eine – häufig übersehene – Zumutung für die ihn alimentierende Solidargemeinschaft. Das also ist der Kern von „Keitbarmutzu“: Nichts anderes, als der Blick auf „Zumutbarkeit“ aus einer anderen Richtung!

Naturgemäß muss – das ist die Logik des „freak case“ unserer Zeit – jeder volljuristische Algoholiker bei Däubler sofort den Park fegen, wenn er nicht Gesetze liest. Ein drittes, gewöhnliches, normales Berufshandeln zwischen Klageschriftverfassen und Kanalreinigen kann es auf diesem rhetorischen Trimm-Dich-Pfad nicht geben. Hilmar Kopper und Klaus Esser können entweder nur gemeinsam Erdnussschalen aus den städtischen Anlagen klauben oder Millionenabfindungen kassieren – tertium non datur?

Muss also der freigesetzte Jurist der alten Frau tatsächlich die Handtasche entreißen? Nein, muss er nicht. Denn namentlich anwaltlich tätigen Juristen ist seit jeher bekannt, dass sie nicht selten Jobs machen müssen, auf die sie eigentlich gar keine Lust haben. Aber sie wollen ja auch weiter noch Brot kaufen. Also machen sie die Arbeit. Und – ganz nebenbei – verdienen sie dabei auch dasjenige Geld, das dann via staatlicher Transfers in stets zumutbarer Größe bei den Empfängern aller Steuern, aller Beiträge und aller Abgaben landet. Bei Großmüttern im Park zum Beispiel. Oder bei Strafgefangenen. Und bei beamteten Hochschullehrern. Aber nur in den seltensten Fällen fragen sie sich dabei: Keitbarmutzu?

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